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Satzung

Förderverein Stiftskirche Hechingen

 Satzung

 

 (in der Fassung vom 02.12.2019)

 

I. Name und Sitz

§ 1

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Stiftskirche Hechingen e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 72379 Hechingen, Kirchplatz 6
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

II. Zweck

§ 2

 

(1) Zweck der Vereins ist ausschließlich die ideelle und materielle Förderung und Unterstützung der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hechingen St. Luzius (Körperschaft des öffentlichen Rechts) im Sinne des § 54 (2) AO bei der Bauunterhaltung (in erster Priorität die Sanierung des Kirchturms) der Stiftskirche St. Jakobus in Hechingen.

(2) Der Satzungszweck wird durch die Ansammlung der hierzu erforderlichen Mittel und durch entsprechende Zuweisungen dieser Mittel an die Römisch-katholische Kirchengemeinde Hechingen St. Luzius verwirklicht. Die Weiterleitung der gesammelten Mittel an die Kirchengemeinde darf nicht mit Auflagen des Vereins über Zeitraum und Art der Ausführung sowie die Auftragsvergabe verbunden werden.

(3) Der Verein ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der Bauunterhaltung der Stiftskirche der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hechingen St. Luzius verwendet.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

III. Mitgliedschaft/Beitrag
§ 3

 

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Zwecke des Vereins fördern und sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichten.

(2) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a) bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung;
b) durch schriftliche Austrittserklärung eines Mitglieds an den Vorstand; diese ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich;
c) durch Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand wegen den Verein schädigenden Verhaltens oder Nichterfüllung der Beitragspflicht.

Gegen den Beschluss des Vorstands nach Satz 1 Buchstabe c) kann der Betroffene Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen; diese entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Betroffenen.

(4) Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann ihn bei Bedürftigkeit ganz oder teilweise erlassen.

IV Organe des Vereins
§ 4

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand

 § 5

 

(1) Der Mitgliederversammlung obliegen:

a) die Wahl der Vorstandsmitglieder gem. § 6 Abs. 1,
b) die Wahl der Prüfer gem. § 7,
c) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstands sowie die Erteilung der Entlastung,
d) die Festsetzung des Jahresbeitrags gem. § 3 Abs. 4,
e) die Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung, des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins gem. § 9.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn wenigstens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit Tagesordnung ist spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin entweder schriftlich zuzustellen oder durch Veröffentlichung der Einladung mit Tagesordnung im Stadtspiegel der Stadt Hechingen bekanntzugeben.

(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das durch den amtierenden Vorsitzenden sowie den Schriftführer unterzeichnet wird.

 

§ 6

 

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal fünf Vereinsmitgliedern, davon aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden sowie einem Vertreter der Röm.-kath. Kirchengemeinde Hechingen St. Luzius. Wie viele Personen dieses Organ in der jeweiligen Wahlperiode bilden, wird bei der Mitgliederversammlung festgelegt.

Die interne Aufgabenverteilung wird vom gewählten Vorstand festgelegt.

(2) Der Vertreter der Kirchengemeinde wird vom Pfarrgemeinderat der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hechingen St. Luzius jeweils für die Dauer seiner Amtsperiode entsandt. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Amtsdauer des Vorstands beträgt 2 Jahre. Scheidet der Vertreter der Kirchengemeinde vorzeitig aus, wählt der Pfarrgemeinderat einen Nachfolger für die Dauer der verbleibenden Amtszeit. Scheiden andere Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so wählt der Vorstand einen Nachfolger für die Dauer der verbleibenden Amtszeit.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertreten.

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende zur Vertretung nur befugt ist, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

(5) Der Vorstand besorgt grundsätzlich ehrenamtlich alle Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Abweichend hiervon kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt wird.

(6) Der Vorstand ist bei Bedarf oder wenn es mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen, einzuberufen. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Vorstandsmitglieder darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der amtierende Vorsitzende. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom amtierenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

(7) Dem als Schriftführer amtierenden Vorstandsmitglied obliegen die Niederschriften über die jeweils stattfindenden Sitzungen der Vereinsorgane. Er hat ferner den Schriftverkehr des Vereins zu besorgen. Hierüber sind Zweitschriften anzufertigen und aufzubewahren.

 

V. Prüfung, Information

§ 7

Die Buch- und Kassenführung des Vereins ist jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung jeweils für 2 Jahre gewählte Prüfer, die nicht dem Vorstand angehören, zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Buch- und Kassenprüfung.
 

§ 8

 

Der jeweilige Pfarrer bzw. Pfarradministrator der Römisch-katholischen Kirchengemeinde Hechingen St. Luzius wird zu den Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung eingeladen. Er erhält jeweils eine Mehrfertigung der Protokolle über die Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung.

VI. Änderung der Satzung, des Vereinszwecks
und Auflösung des Vereins; Mitteilungspflichten

§ 9

Die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder beschlossen werden. Hierüber darf nur abgestimmt werden, wenn dieser Punkt in der nach § 5 Abs. 4 bekanntgegebenen Tagesordnung enthalten war.

§ 10

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Römisch-katholische Kirchengemeinde Hechingen St. Luzius, die es im Sinne des § 2 zu verwenden hat. Eine andere Verwendung des Vereinsvermögens ist unzulässig.

 

§ 11

Diese Satzung, zukünftige Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins werden der Kirchengemeinde und dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg mitgeteilt.

 

Hechingen, 02.12.2019